Darlehen der Stadt Ulm an BBU01 e.V. (Orange Campus)
Der Antrag im Wortlaut:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Die CDU/UfA-Fraktion steht zum Basketball in der Doppelstadt, weshalb wir vor mehr als sieben Jahren auch die üppige und herausragende Sportförderung bewilligt haben.
Um auch in Zukunft Basketball als Breiten- und Spitzensportangebot in der Stadt zu halten, muss eine Unterstützung rechtssicher sein.
Eine Stundung kommunaler Forderungen setzt nach Haushaltsrecht eine erhebliche Härte voraus und darf die Forderung nicht gefährden; sie ist zu befristen und in der Regel zu verzinsen und zu sichern.
Die Verwaltung selbst stellt strukturelle wirtschaftliche Probleme beim Verein fest.
Ein fünfjähriger zinsloser Aufschub ohne Sicherheit lässt nicht erkennen, wie die Forderung 2032 einbringlicher sein soll als heute. Zudem ist ein zinsloser Vorteil für einen wirtschaftlich tätigen Verein beihilferechtlich zu prüfen (Art. 107 AEUV). Ein bis Ende 2027 befristeter Aufschub mit klaren Auflagen gibt dem Verein Luft und dem Gemeinderat die Kontrolle zurück. Der knappe Ausschussbeschluss (6:5) zeigt, dass diese Bedenken breit geteilt werden. Hinzu kommt, dass in einer Zeit der strukturellen kommunalen Defizite, knapperer Mittel und der aktuellen Haushaltskonsolidierung gleiche Bedingungen für alle Zuschussempfänger gelten müssen.
Die CDU/UfA-Fraktion stellt daher folgende Anträge:
I. Vertagung Die Entscheidung wird vertagt, bis
(1) der Gemeinderat Einsicht in den Darlehensvertrag, die Jahresabschlüsse 2022– 2025 und die Liquiditätsplanung des Vereins hatte,
(2) das Rechnungsprüfungsamt zu den oben. genannten Punkten Stellung genommen hat und
(3) die Verwaltung die beihilferechtliche Grundlage schriftlich dargelegt hat.Die Entscheidung soll spätestens in der Dezembersitzung bei der Haushaltsverabschiedung 2026 fallen.
II. Für den Fall, dass der Vertagungsantrag keine Mehrheit findet, wird die Beschlussvorlage wie folgt gefasst und zur Abstimmung gestellt:
1. Die Tilgung des Darlehens wird bis zum 31.12.2027 ausgesetzt. Eine Verlängerung bedarf eines erneuten Beschlusses des Gemeinderats.
2. Für den Aussetzungszeitraum wird der ausstehende Betrag angemessen verzinst, mindestens in Höhe des Referenzzinssatzes der EU-Kommission bzw. [4] Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
3. Die Aussetzung wird erst wirksam, wenn der Verein eine werthaltige Sicherheit gestellt hat (z. B. Grundpfandrecht, Bürgschaft, Abtretung von Sponsoren- oder Vermarktungserlösen).
4. Der Verein legt bis zum 31.03.2027 ein testiertes Sanierungs- und Finanzierungskonzept vor, ab 2027 jährlich den Jahresabschluss und halbjährlich einen Liquiditätsbericht.
5. Die Stadt erhält ein vertragliches Recht zur Buch-, Betriebs- und Kassenprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt (§ 112 Abs. 2 Nr. 4 GemO).
6. Besserungsklausel: Übersteigen die Erträge des Vereins die Planung, sind Sondertilgungen zu leisten.
7. Die Aussetzung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verletzung von Berichtspflichten oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage.
8. Die Nebenkosten werden für alle offenen Jahre unverzüglich abgerechnet und eingezogen; die Verjährung ist, soweit erforderlich, sofort zu hemmen.
9. Die Verwaltung beziffert den Zinsvorteil und weist ihn im Haushalt als Förderung des Vereins aus.
10. Die Verwaltung stimmt das Vorgehen mit der Stadt Neu-Ulm ab.
Mit freundlichen Grüßen
Im Namen der gesamten CDU/UfA-Fraktion