Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise
Hilfen/Aktionen durch die Stadt Ulm
Kindergartengebühren
Da die Betreuungseinrichtungen geschlossen haben wird die Stadt Ulm die Beiträge für einen Monat erlassen. Eine Antragstellung ist nicht notwendig.
Parkgebühren
Zum Schutz vor einer Infektion, meiden zahlreiche Menschen, die im Gesundheitswesen oder Einzelhandel arbeiten oder dort, wo der Normalbetrieb weiterläuft, momentan die öffentlichen Verkehrsmittel. Um diese Berufspendler zu entlasten senkt die Stadt vom 26. März bis zum 19. April die Tageshöchstpreise in den Parkhäusern auf 5,40€.
Stadtbibliothek
Die Stadtbibliothek bietet eine zeitlich begrenzte kostenlose Registrierung an, um das Online-Angebot der Stadtbibliothek zu nutzen. https://stadtbibliothek.ulm.de/
Hilfsmaßnahmen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler
Soforthilfe
Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, Soloselbständige und Freiberufler, die durch die Corona-Krise in Liquiditätsengpässe geraten sind, können unter https://bw-soforthilfe.de einen Antrag auf Soforthilfe stellen.
Die Soforthilfe erfolgt in Form eines einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschusses und ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Weitere Informationen sind der Seite des Wirtschaftsministeriums von Baden-Württemberg zu entnehmen. https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
Kurzarbeit
Informationen darüber, wie Sie Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten beantragen können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen erfahren Sie bei der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit genügt derzeit die Einverständniserklärung der Arbeitnehmer für die Einführung von Kurzarbeit.
Stundung von Sozialbeiträgen
Unter bestimmten Umständen können Unternehmen auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 verschieben. Eine Stundung ist nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung beansprucht worden sind. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld oder auch ein KfW-Hilfskredit beantragt worden sein. Unternehmen, die die Stundung in Anspruch nehmen wollen, sollten sich mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Förderdarlehen der L-Bank
Die L-Bank kann mit ihrem Angebot für Betriebsmittel-, Liquiditäts- und Überbrückungsfinanzierungen den baden-württembergischen Unternehmen auch in Zeiten eines schwierigeren wirtschaftlichen Umfelds ausreichend Liquidität zur Verfügung stellen.
Liquiditätskredit
Unternehmen mit (in der Regel) bis zu 500 Mitarbeitern können mit dem Liquiditätskredit ihre vorübergehenden Liquiditätsengpässe zu günstigen Zinsen, mit einem flexiblen Laufzeitangebot zwischen vier und zehn Jahren und einem Regeldarlehensbetrag von bis zu 5 Mio. Euro decken. Im Einzelfall sind auch höhere Beträge denkbar. Besonders vorteilhaft ist die Möglichkeit einer vorzeitigen kostenfreien Rückzahlung, sofern die Krisenbewältigung früher gelingt.
Gründungsfinanzierung / Wachstumsfinanzierung
Als Alternative zum Liquiditätskredit können auch die Betriebsmittelvarianten in der Gründungs- oder Wachstumsfinanzierung genutzt werden, allerdings mit standardisierter 5-jähriger Laufzeit und ohne die vorzeitige kostenfreie Sondertilgungsmöglichkeit.
Weiterbildungsfinanzierung 4.0
Sofern ein Unternehmen seine Mitarbeiter zur Vermeidung von Kurzarbeit zu Qualifizierungsmaßnahmen anmeldet oder zur Anpassung an neue Betriebs- oder Digitalisierungsprozesse Weiterbildungs-/Umschulungsmaßnahmen plant, können entsprechende Vorhaben zinsgünstig mit einem 3-5 jährigen Darlehen der Weiterbildungsfinanzierung 4.0 in pauschaler Höhe (20.000 € pro zu qualifizierendem Beschäftigten) finanziert werden.
Wichtig:
Alle Förderkredite der L-Bank können mit Kombi-Bürgschaften der Bürgschaftsbank flankiert werden.
Für bestehende Förderkredite, deren Tilgungsbelastungen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend nicht mehr leistbar sind, bietet die L-Bank eine bis zu 12-monatige Tilgungsaussetzung unter Anpassung der restlichen Tilgungsraten und unter Beibehaltung der vertraglichen Zinsvereinbarung sowie der Gesamtlaufzeit an. Anträge hierzu können ab sofort formlos an die L-Bank gerichtet werden.
Die Hausbanken können den Unternehmen bei Bedarf auch Bürgschaften anbieten. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird nun auch für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 %.
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50 % erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen können.
https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Unternehmen können ihre Steuerzahlungen stunden lassen. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig. Hierfür sollten sie sich mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten.
Im Einzelnen gibt es nun die folgenden Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung:
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.